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Archiv der DMLBonn e.V.

Eine Betrachtung

In diesen Tagen wird in Deutschland heftig darüber diskutiert, ob die öffentliche Aufführung des islamfeindlichen und manipulativen Hassfilm „Innocence of Muslims“ verboten werden soll. Eine große Anzahl der Gegner eines derartigen Verbots verweisen auf die Kunst- und Meinungsfreiheit, die sie absolut setzen. Manche unter ihnen gehen soweit und postulieren, dass ein Verbot des Films eine Kapitulation des freiheitlichen deutschen Rechtsstaates vor Muslimen darstellt; dies ist natürlich vollkommen absurd. Abgesehen davon, dass man angesichts des Filmes eher von einer Beleidigungsfreiheit - die sich in einer aberwitzigen Weise des Mantels der Meinungsfreiheit bedient - sprechen müsste, stellen wir uns doch einmal folgende Frage: Ist die Kunst- und Meinungsfreiheit über den aktuellen muslimischen Kontext hinaus wirklich so unumstritten wie immer wieder behauptet wird? Jenseits aller Aufregung, die die gegenwärtige Verbotsdiskussion begleitet, ist es angebracht in diesem Zusammenhang auf zwei Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit zu verweisen, die zur Versachlichung der derzeitigen Debatte einen wertvollen Beitrag leisten können.

Erstes Beispiel:
Im März des Jahres 2010 nahm die Präsidentin des Zentralrats der Juden, Charlotte Knobloch, großen Anstoß an der Aufführung von Oskar Roehlers Film "Jud Süß - Film ohne Gewissen", der im Rahmen des „Berlinale“-Wettbewerb lief. Laut der FAZ attestierte Knobloch „Roehlers Film selbst antisemitische Tendenzen und fordert dazu auf, dass alles unternommen wird, dass der Film nicht öffentlich vorgeführt werde.“ Obwohl der Originalfilm „Jud Süß“ aus dem Jahr 1940 überhaupt nicht gezeigt, sondern nur der Film über diesen Film (!) aufgeführt werden sollte, ist das vom Zentralrat der Juden geforderte Aufführungsverbot ein guter Indikator dafür, dass es den Verbotsbefürwortern in der gegenwärtigen Diskussion überhaupt nicht um einen vermeintlich folgenschweren und damit grundsätzlichen Eingriff in die Kunstfreiheit geht, sondern ausschließlich um das mögliche Verbot der Verbreitung von hetzerischen Inhalten, die nach Paragraph 166 des Strafgesetzbuches eine strafrechtlich relevante Beleidigung einer Religion darstellen. Es geht demnach um Inhalte, die bewusst und mit Absicht verbreitet werden und nur einem Zweck dienen, nämlich der Diffamierung einer ganzen Religionsgemeinschaft.

Interessanterweise ist der antisemitische Originalfilm „Jud Süß“, auf den Roehlers's Film Bezug nimmt bis heute ein so genannter Vorbehaltsfilm. Die sich der Förderung filmischer und politischer Bildungsarbeit verpflichtete Friedrich- Murnau-Stiftung stellt zu diesem Film folgendes fest:

„Dieser Film gehört zu einem Kontingent von ca. 40 Titeln aus dem Rechtebestand der Murnau-Stiftung, die unter sog. Vorbehalt stehen. Vorbehaltsfilme (VB-Filme) sind vorwiegend Propagandafilme aus der Zeit des Dritten Reichs, deren Inhalt kriegsverherrlichend, rassistisch oder volksverhetzend ist, denen z.T. die Freigabe der Freiwillige Selbstkontrolle (FSK) verweigert wurde und die auf Beschluss des Kuratoriums der Murnau-Stiftung von ihr nicht gewerblich ausgewertet werden. Stattdessen kommen diese Filme in geschlossenen Veranstaltungen – etwa im Rahmen der politischen Bildungsarbeit – zum Einsatz. Hier werden sie von kompetenten Referenten eingeführt und anschließend mit dem Publikum diskutiert. Veranstaltungen mit Vorbehaltsfilmen führt im Auftrag der Murnau-Stiftung das Kölner Institut für Kino und Filmkultur durch.Eine Sichtung von Vorbehaltsfilmen für wissenschaftliche Zwecke ist auch – nach vorheriger Terminvereinbarung - direkt bei der Stiftung möglich.“

Rassistisch und volksverhetzend ist auch der Film „Innocence of Muslims“. Deshalb ist die Diskussion um ein Verbot dieses Filmes berechtigt und lohnenswert, jeder vermeintlichen Immunität zum Trotz, die fanatische und geradezu ideologisierte Verfechter der Kunst- und Meinungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen. Nicht wenige dieser Fürsprecher versuchen ihre tatsächliche, islamfeindliche Grundhaltung unter Berufung auf ein verfassungsgemäßes Recht zu kaschieren.

Zweites Beispiel:
Im Jahr 2004 bemühte die amerikanische Regierung unter G.W. Bush die Nationale Sicherheit, um brisantes Filmmaterial aus dem Irak zurückzuhalten. Damit wurde in das Recht der Öffentlichkeit auf freien Zugang zu Informationen allerdings massiv eingegriffen. 87 Fotos und vier Videos aus dem damals unter amerikanischer Leitung stehenden Foltergefängnis Abu Ghuraib, deren Inhalt sogar vom damaligen Verteidigungsminister Donald Rumsfeld als sadistisch, grausam und unmenschlich beschrieben wurde, sind der Öffentlichkeit bis heute vorenthalten worden; ein klassischer Fall staatlich verordneter Zensur. Rumsfeld argumentierte zugunsten dieser Zensur und stellte fest, dass eine Veröffentlichung des Materials „die Lage für die USA noch schlimmer machen“ würde. Nach den beiden Beispielen zurück zur aktuellen Debatte: Wenn also die Kunst- und Meinungsfreiheit einen absoluten, unantastbaren Grundwert darstellt, dann darf man sich weder auf die nationale Sicherheit zur Einschränkung dieser Freiheiten berufen, noch darf es konsequenterweise Vorbehaltsfilme geben. Der Umstand, dass bis heute bestimmte Filme einem Vorbehalt unterliegen, folglich massive Eingriffe in die Kunst- und Meinungsfreiheit im Interesse einer öffentlichen Sicherheit sehr wohl möglich sind, belegt, dass diese Freiheiten keine absoluten und beschränkungsfreien „Werte“ in einem Rechtsstaat darstellen können.

Vielen der Befürworter einer sogar öffentlichen Aufführung des islamfeindlichen Hetzfilms geht es nicht um die Verteidigung von Freiheiten. Ihnen geht es um eine weitere Gelegenheit in hasserfüllter Weise Muslime wie auch den Islam zu verunglimpfen, und unter scheinheiliger und durchschaubarer Berufung auf die Verfassung eine Glaubensgemeinschaft herabzusetzen und gegen eine Religion Hass zu säen, obwohl genau dieses die Verfassung unseres Landes verbietet. Die Verbotsdiskussion um diesen Film ist daher nicht bedenklich, sondern richtig und eines modernen Rechtsstaates absolut würdig. Der wehrhafte Rechtsstaat besitzt zu Recht Mittel, um gegen volksverhetzende Agitationen vorgehen zu können. Jetzt ist eine gute Gelegenheit, diese im Interesse des gesellschaftlichen Friedens einzusetzen, damit den Hasspredigern, den Hetzern, den Chauvinisten und Rassisten in diesem Land und in Europa klar und deutlich ihre Grenzen aufgezeigt werden. Der demokratische Rechtsstaat ist in seiner Wehrhaftigkeit gefordert, denn der Hassfilm „Innocence of Muslims“ ist der „Jud Süß“ des Jahres 2012.

M. Belal El-Mogaddedi
25.September 2012